Stand: 05.02.2018
Satzung des Sportfliegerclub Greifswald e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sportfliegerclub Greifswald e.V.“. Er hat seinen Sitz in Greifswald
und ist unter der Nummer 5 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Greifswald registriert.
§ 2 Zugehörigkeit zu Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Aeroklub. Landesverband Mecklenburg/Vorpommern e.V.
und damit gleichzeitig Mitglied des Deutschen Aeroklub e.V.. Er ist Mitglied des Kreissportbundes
Ostvorpommern und des zuständigen Fachverbandes im Landessportbund
Mecklenburg/Vorpommern.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch
Förderung des Flugsportes für seine Mitglieder.
(2) Seine Mitgliedschaft in anderen Vereinen dient ausschließlich und
unmittelbar dem gleichen Zweck.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne und Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Kapitalanteile und keine
Sacheinlagen zurück. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins, bei seiner Aufhebung oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes wird das vereinseigene Vermögen an den Landesverband MV
des DAeC übergeben.
(6) Der Verein ist konfessionell neutral. Eine parteipolitische oder
militärische Beteiligung ist in ihm nicht gestattet.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Vereinsorgane werden neben der Satzung durch
die Geschäftsordnung des Vereins geregelt, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
(2) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge in Form von Geldzahlungen und
Dienstleistungen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
(3) Mit der Ausübung des Luftsports in Zusammenhang stehende Meinungsverschiedenheiten
zwischen Mitgliedern, bzw zwischen dem Verein und Mitgliedern werden - soweit sie
im Rahmen des Vereins geregelt werden können - auf Antrag einer der Parteien oder auf
Antrag des Vorstandes durch ein Schlichtungsverfahren geregelt, welches durch die
Geschäftsordnung bestimmt wird.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Im Verein gibt es
- aktive Mitglieder,
- passive Mitglieder,
- Ehrenmitglieder,
- fördernde Mitglieder ohne Rechte und Pflichten,
- ruhende Mitglieder und
Mitglieder auf Probe.
(3) Die Mitgliedschaft wird beim Vorsitzenden schriftlich beantragt. Der
Vorstand prüft den Aufnahmeantrag und entscheidet über die Aufnahme als Mitglied auf
Probe. Nach Ablauf der 12 monatigen Probezeit entscheidet die Mitgliederversammlung über
die endgültige Aufnahme. Die Mitgliedschaft auf Probe ist eine vollwertige Mitgliedschaft
ohne Stimm- und Wahlrecht.
(4) Personen, die sich um den Verein oder im Sinne seiner Bestrebungen verdient
gemacht haben, können durch Vereinsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie
haben die Rechte der aktiven Mitglieder, Pflichten haben sie nicht.
(5) Mitglieder, die aus zeitlichen oder persönlichen Gründen keine Vereinsarbeit
leisten können bzw. nicht am Vereinsleben teilnehmen können, können ihre Mitgliedschaft
ruhen lassen oder passives Mitglied werden. Sie haben keine Pflichten. Das passive Mitglied
ist wahlberechtigt und erhält Klubkonditionen. Das ruhende Mitglied ist nicht wahlberechtigt
und erhält keine Klubkonditionen. Die ruhende Mitgliedschaft ist auf ein Jahr begrenzt. Der
Vorstand kann auf Antrag in Einzelfällen über die Verlängerung der Frist entscheiden.
(6) Änderungen im Mitgliederstatus der übrigen Mitglieder sind zum Ende des
Geschäftsjahres mit monatlicher Kündigungsfrist zulässig und beim Vorsitzenden schriftlich
zu beantragen. Der Vorstand entscheidet in Härtefällen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
(1) durch Austrittserklärung
(2) durch Ausschluss
(3) durch Tod
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit monatlicher
Kündigungsfrist erklärt werden. Die Austrittserklärung ist beim Vorsitzenden schriftlich
einzureichen. Der Vorstand entscheidet in Härtefällen. Während der Probezeit kann sowohl
das Mitglied als auch der Vorstand die Mitgliedschaft mit vierteljährlicher Kündigung zum
Monatsschluss beenden. Das Mitglied auf Probe kann gegen die Kündigung durch den
Vorstand bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen.
(3) Mitglieder, die die Grundsätze der Satzung verletzen, die den Interessen des
Vereins schuldhaft zuwiderhandeln, die durch ihr Verhalten den Verein schädigen oder ihren
Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand zur Rechenschaft gezogen
bzw. durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den
Ausschluss entscheidet eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Dem betreffenden
Mitglied ist vorher die Möglichkeit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins im Sinne des Vereinsrechts sind
a) die Mitgliederversammlung als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung oder
als Jahreshauptversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins,
soweit nicht der Vorstand dazu berufen ist. Sie sollte als ordentliche
Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr stattfinden.
(2) In Fällen besonderer Wichtigkeit können unabhängig davon
außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Innerhalb von 8 Tagen
muss der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihm
dies mindestens 10 Mitglieder oder aber - bei geringerer Mitgliederzahl als 40 - ein Viertel
der Mitglieder unter Bezeichnung der Tagesordnung schriftlich mitteilen.
(3) Die Jahreshauptversammlung findet binnen drei Monaten nach
Geschäftsjahresabschluss statt. Ihr hat der Vorstand den Bericht über das abgelaufene
Geschäftsjahr, die Jahresabrechnung zur Entlastung, sowie den Haushaltsplan vorzulegen.
Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Mitgliedsbeiträge und wählt die
Vorstandsmitglieder und Revisoren.
(4) Zu einer Mitgliederversammlung hat der vertretungsberechtigte Vorstand
mit angemessener Frist per bestätigter Email einzuladen; sofern das Mitglied keine Email-
Adresse benannt hat, ist postalisch zu laden. Der Einladung hat er die Tagesordnung beizufügen.
(5) Anträge zur Tagesordnung, die dem Vereinsvorsitzenden mindestens zwei
Wochen vorher zugehen, muss er bei Aufstellung der Tagesordnung berücksichtigen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Zur
Beschlussfassung reicht Stimmenmehrheit.
(7) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Zur
Beschlussfassung reicht Stimmenmehrheit.
(8) Beschlussfassungen und Abstimmungen werden in geheimer Wahl
getroffen. Ausnahmen sind auf Antrag möglich.
§ 10 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu
vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand wird in den ungeraden Jahren gewählt. Die Wahl von Mitgliedern
des Vorstandes durch Blockwahl ist zulässig. Bei Rücktritt eines
Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Neuwahl in
außerordentlicher Mitgliederversammlung binnen 2 Wochen nach
Rücktritt.
Der Vorstand beruft einen Beirat, der sich aus
- Ausbildungsleiter
- Technischer Leiter
- Jugendgruppenleiter
- Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit
- Verantwortlicher für das Sachgebiet Segelflug, Sportflug
- Verantwortlicher für das Sachgebiet Motorflug/ Ultraleichtflug
zusammensetzt und legt dessen Aufgaben und Rechte fest. Der Jugendgruppen leiter wird durch die Jugendgruppe bestimmt.
§ 11 Vertretungsbefugnisse des Vorstandes
Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
§ 12 Aufgaben und Befugnissen des Vorstandes
(1) Zur Aufgabenverteilung im Vorstand gibt sich dieser eine Geschäftsordnung. Sie ist
der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
nach den Vorschriften der Satzung und der Geschäftsordnung des Vereins, sowie nach der
Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
(2) Trifft er bei Eilbedürftigkeit wichtige Entscheidungen, so hat er sie der nächsten
Mitgliederversammlung vorzutragen und zu vertreten.
(3) Zur Lösung besonderer Probleme kann der Vorstand selbstständig Sachverständige
hinzuziehen und zu erweiterten Vorstandssitzungen einladen.
§ 13 Aufwandsentschädigungen
Für Tätigkeiten im Dienste des Vereins können durch Vorstandsbeschluss und nach
Haushaltslage Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen
Aufwandsentschädigung an Vorstandsmitglieder und Übungsleiter ist bis zu einer Höhe von
500,00 € pro Kalenderjahr zulässig.
§ 14 Vorstandssitzungen
(1) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden
schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorsitzende ist dazu verpflichtet, wenn zwei
Mitglieder des Vorstandes es bei ihm beantragen.
(2) Die Tagesordnung gibt der Vorsitzende zu Beginn der Sitzung bekannt.
Bis zu diesem Zeitpunkt können schriftlich oder mündlich Anträge zur Tagesordnung
gestellt werden.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der
Vorstandsmitglieder.
§ 15 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der die
Mitglieder unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes schriftlich geladen worden sind und wenn
3/4 der erschienenen Mitglieder, mindestens aber 1/3 aller Mitglieder dafür stimmen.
§ 16 Protokollführung
Beschlüsse der Vereinsversammlung oder des Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Protokollierung. Der Protokollführer und der jeweilige Versammlungsführer müssen das Protokoll
unterschreiben.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von zwei aufeinander folgenden
Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Zwischen ihnen muss ein Zeitraum von
mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten liegen. Der Antrag auf Auflösung
muss schriftlich an den Vorsitzenden gerichtet werden. Er muss vom Vorstand gestattet und
von mindestens 1/3 der Mitglieder unterschrieben werden.
(2) Zu jeder dieser Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter
Angabe des Tagesordnungspunktes mit einer Frist von vier Wochen zwischen Aufgabe zur
Post und dem Versammlungstermin schriftlich zu laden.
(3) Für die Beschlussfassung über die Auflösung ist in beiden
Versammlungen eine Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen, mindestens aber die
Hälfte aller Mitglieder des Vereins notwendig.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Datum der Eintragung derselben durch das zuständige Amtsgericht in
Kraft und ersetzt alle bisherigen Satzungen.